Bis zu welchem Zeitpunkt muss der ebase der Auftrag für einen Sparplan vorliegen, damit der Einzug zum gewünschten Datum des Kunden erfolgen kann?
Gewünschter Einzug zum 1. des Monats: 10 Tage vor dem gewünschten Einzugstermin. Gewünschter Einzug zum 15. des Monats: 10 Tage vor dem gewünschten Einzugstermin. Wenn der Kunde einen vierteljährlichen Anlagerhythmus wünscht, erfolgt der erste Einzug ab dem kommenden Monat oder dem kommenden Kalenderquartal?
Wenn nicht anders gewünscht, ab dem kommenden Monat. Nutzen Sie bei Einmalzahlungen die Einzugsermächtigung?
Ja, ab einer Einmalzahlung von mindestens 500,00 Euro und bis maximal 25.000,00 EUR.
Kann ich für alle Fonds Zahlungspläne einrichten?
Die Einrichtung von Zahlungsplänen ist für eine Vielzahl der Fonds möglich. Die Liste der sparplanfähigen Fonds entnehmen Sie bitte dem Fondspektrum
Wie hoch ist die Mindestsparrate bei regelmäßigen Einzugsaufträgen?
Mindestens 50,00 Euro.
Wie hoch ist die monatliche Mindestsparrate bei vermögenswirksamen Leistungen?
Mindestens 33,33 Euro.
Bis wann muss Ihnen ein Auftrag für eine Order vorliegen?
1. Aufträge, die der ebase bis 14:00 Uhr eines Börsentages vorliegen, werden grundsätzlich taggleich unter Beachtung der nachfolgenden Regelungen bearbeitet. Aufträge, die der ebase nach 14:00 Uhr vorliegen, werden spätestens am darauffolgenden Tag unter Beachtung der nachfolgenden Regelungen bearbeitet. Maßgeblich für den Abrechnungspreis der Order ist jedoch der genaue Zeitpunkt der Order-Erfassung durch die ebase.
2. Erfolgt die Order-Erfassung durch die ebase vor der ebase-Order-Annahmeschlusszeit eines Fonds (Cut-Off-Zeit), die auf der Homepage der ebase eingesehen werden kann, wird die Order von der ebase taggleich weitergeleitet. Die Order wird von der ebase gegenüber dem Auftraggeber zum Ausgabe- bzw. Rücknahmepreis (nachfolgend "Anteilspreis" genannt) des geltenden Börsentages, spätestens zum Anteilspreis des darauf folgenden Börsentages abgerechnet.
Als Ausnahmen von dieser Abrechnungsregelung gelten:
- wenn abweichende / andere Regelungen im Verkaufsprospekt/Vertragsbedingungen des jeweiligen Fonds getroffen sind;
- Fonds mit Forward-Pricing;
- Fonds, die aus abwicklungstechnischen Gründen von der ebase mit Forward-Pricing abgerechnet werden*.
In diesen Ausnahmefällen wird die Order nicht mit dem Anteilspreis des Ordereingangstages, sondern mit dem Anteilspreis des nächsten Börsentages oder eines der nächst folgenden Börsentage gegenüber dem Auftraggeber abgerechnet.
3. Erfolgt die Order-Erfassung durch die ebase nach der ebase-Order-Annahmeschlusszeit eines Fonds (Cut-Off-Zeit), die auf der Homepage der ebase eingesehen werden kann, wird die Order von der ebase am nächsten Börsentag weitergeleitet. Die Order wird von der ebase gegenüber dem Auftraggeber mit dem Anteilspreis des nächsten Börsentages, spätestens jedoch mit dem Anteilspreis des darauf folgenden Börsentag abgerechnet, sofern die unter Punkt 2 aufgeführten Fälle keine andere Abrechnung bestimmen. In diesen Fällen wird die Order mit dem Anteilspreis des übernächsten oder eines der darauf folgenden Börsentage gegenüber dem Auftraggeber abgerechnet.
4. Bei Investmentfonds, bei denen Ausgabe- und Rücknahmepreise nicht börsentäglich ermittelt werden, wird statt des Börsentages der Tag der nächsten Preisfeststellung zugrunde gelegt.
5. Bei Tauschaufträgen und Fondsumschichtungen werden die an der Transaktion beteiligten Fonds zum nächstmöglichen gemeinsamen Abrechnungstag unter Berücksichtigung der oben genannten Regelungen abgerechnet.
* Das Forward-Pricing kann von der ebase abweichend zum Verkaufsprospekt/Vertragsbedingungen des Fonds geregelt werden, wenn aus abwicklungstechnischen Gründen die Order von der ebase bereits am Vortag weitergeleitet werden muss.
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